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Transparenzregister

Noch nie davon gehört?

Achtung:
warum eine Treuhandlösung in Deutschland für verschuldete keine gute Lösung ist.


In Deutschland sollten sich Insolvenz bedrohte Unternehmer nicht mit einer Treuhandlösung beschäftigen.

Trotz aller Beteuerungen der Geheimhaltung und sonstiger Absicherungen, gerade von professionellen Treuhändern, unterliegt ein entsprechender Treuhandvertrag über Gesellschaftsanteile seit dem 1. Oktober 2017 gesetzlich, der deutschen Meldepflicht im Transparenzregister.

Hinweispflicht vergessen?

Wer die Hinweise auf die existenz dieses Registers vermeidet bringt den Interessenten möglicherweise in große Probleme.

Sollte ein deutscher Anbieter bei seinen Angeboten für Treuhandlösungen nicht über das GwG Gesetz und Transparenzregister informieren, ist größte Vorsicht geboten.

Er könnte den Interessenten und Nutzer für eine Treuhandlösung in größte Probleme bringen, gerade wenn dieser in Insolvenz geraten könnte oder schon in Insolvenz steckt.

Daher hier nochmal der Hinweis:

Für Insolvenzbedrohte Schuldner ist eine Typische Treuhand keine gute Lösung.
Da bedarf es intelligentere Lösungen, fragen Sie uns.
Eventuell ist auch die eigene Familientreuhand eine der intelligenten Lösungen

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister (nicht öffentlich zugänglich)

Ab dem 1. Oktober 2017 unterliegen alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts den bußgeldbewehrten Pflichten nach § 20 Geldwäschegesetz (GwG) im Zusammenhang mit dem neu geschaffenen Transparenzregister.

Es besteht mittlerweile eine Meldepflicht hinsichtlich der wirtschaftlich berechtigten Person/en.

Deutsche Treuhandgesellschafter sind gegen Bußgeld verpflichtet,

Den wahren wirtschaftlich berechtigten in das Transparenzregister einzutragen, da er als sein Treugeber/Mandant der tatsächliche wirtschaftliche Berechtigte (also derjenige, der die Gesellschaft kontrolliert) ist.

Das Transparenzregister ist im Gegensatz zum Handelsregister jedoch nicht öffentlich.

Zugriff auf das Transparenzregister haben:

> Die Finanzämter

> Die Staatsanwaltschaften

> Die Gerichte

> und Behörden


Nur mit berechtigtem Interesse:

Nichtregierungs-Organisationen oder Fachjournalisten, die sich beruflich mit den Themen Geldwäsche und Korruption auseinandersetzen.


keine Möglichkeit auf das Transparenzregister zuzugreifen haben:


> Konkurrenten,

> Familienangehörige usw.

> Gläubiger*,


Einzutragen sind:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

* Achtung; ein Gläubiger erhält bei Interesse und Verfolgung über eine Vermögensauskunft, über diesen möglichen Umweg auch Zugriff auf im Transparenzregister vorhandene Daten eines Schuldners.

Denn bei der Überprüfung einer Vermögensauskunft könnte der Gläubiger auf die Daten treffen.

Und gefährlich, da womöglich auch der Schuldner in der Vermögensauskunft vergessen hat zum Beispiel treuhänderisch verwaltete Gesellschaftsanteile anzugeben.

Das wäre dann noch ein erfüllter Straftatbestand.

Transparenzregister
wer ist meldepflichtig und wer ist hierfür zuständig?


Im Jahr 2017 wurde ein sog. Transparenzregister zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten bestimmter Vereinigungen und Rechtsgestaltungen geschaffen(§§ 18ff. GwG).

Grundsätzlich haben sämtliche juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (§ 20 GwG) sowie Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln, nach dem neuen GwG Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung an das neue Transparenzregister zu melden (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses). Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen Verpflichtete i.S.d. § 2 GwG sind.

Die Nichteintragung ist bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 Nr. 52-26 GwG).

Dies gilt bereits seit 1.10.2017 (§ 59 Abs. 1 GwG).

Neu in 2020:
Verpflichtete, die bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten Unstimmigkeiten zwischen den Registerdaten und den Daten ihrer Kunden feststellen, müssen diese an die registerführende Stelle melden.
Ein Unterlassen ist ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 56 Absatz 1 Nr. 65 GwG).


Eintragung ins Transparenzregister

Es stimmt, dass Unternehmen prüfen müssen, ob sie zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet sind.
Um Geldwäsche zu bekämpfen, hat die EU alle europäischen Länder dazu verpflichtet, ein sogenanntes Transparenzregister einzurichten.
In Deutschland wurde es 2017 eingerichtet.
Dort müssen alle juristischen Personen des Privatrechts und im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften ihre Gesellschafter melden.

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben:
Der Vor- und Familienname, der Wohnort, das Geburtsdatum, in bestimmten Fällen die Staatsangehörigkeit, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Außerdem müssen Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sowie Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich aus anderen Registern ergibt, angegeben werden.

Unvollständige Gesellschafterlisten
Zahlreiche Gesellschaften sind dieser Mitteilungspflicht bislang nicht nachgekommen und müssen dies nachholen. Dazu fordert das Bundesverwaltungsamt auf. Wer die Eintragung noch nachholen muss oder überprüfen möchte, ob alle notwendigen Daten eingetragen sind, kann dies direkt auf der Seite des Transparenzregisters machen. Verstöße werden mit einer Geldbuße belegt und ab 2020 auch im Internet veröffentlicht.

Achtung: auch hier sind Betrüger unterwegs,
ähnlich der Abzocke mit den Handelsregistereintrags Rechnungen.

Die Fakerechnungen geben vor oder erscheinen vom Transperenzregister zu sein.
Die Nachricht enthält meist in der Betreffzeile "Zahlungsaufforderung wegen Verstoße gegen das Geldwäschegesetz". oder ähnlich.
In der Fake-E-Mail wird meist vor drohenden Bußgeldern gewarnt, wenn man sich nicht innerhalb von zehn Tagen in das Transparenzregister eingetragen hat.
Außerdem wird der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig auf einer Internetseite registrieren.

Der Staat hat so per Gesetz für betrügerische Trittbrettfahrer Tür und Tor geöffnet.

Wie bei der Corona-Hilfe

Ziel des Transparenzregister


Das Transparenzregister ist eine Ergänzung zu anderen bereits bestehenden öffentlichen Registern und soll zusätzliche Angaben zu den bisher verborgenen Hintermännern oder Strohmänner oder auch Frauen juristischer Personen des Privatrechts, eingetragener Personengesellschaften sowie Trustees und Treuhändern bestimmter Rechtsgestaltungen verfügbar machen.
Der hauptgesichtspunkt liegt auf der natürlichen Person, die jeweils hinter dem Unternehmensgebilde steht, also der Person, die die unternehmerischen Geschicke lenkt und finanziell die Fäden zieht.
Das Gesetz nennt diese Personen den "wirtschaftlich Berechtigten".

Für Insolvenzbedrohte Schuldner ist eine Treuhand also keine gute Lösung.
Da bedarf es intelligenterer Lösungen.

Die neuen Offenlegungspflichten zielen darauf Geldwäsche zu verhindern,
sogenannte Briefkastenfirmen zu unterbinden und Terrorismusfinanzierung aufzudecken.

Bereits leichtfertige Verstöße werden mit Geldbußen geahndet.


Verwalter mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben, zu den wirtschaftlich Berechtigten der der Treuhand unterliegt und verwaltet, die Staatsangehörigkeit des/der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, und auf aktuellem Stand zu halten sowie der deutschen registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Die Pflicht gilt auch für Trusts (Treuhänder), die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für den Trust (Treuhänder) eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner mit Sitz in Deutschland aufnehmen oder sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben.

Die Pflicht gilt nicht für die in Satz 2 genannten Trusts (Treuhänder), wenn ein Trusts (Treuhänder) die Angaben nach Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/843 und nach § 19 Absatz 1 bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt hat und der Trusts (Treuhänder), in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union ebenfalls einen Wohnsitz oder Sitz unterhält oder einer der Vertragspartner, zu dem ein Trust/Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Europäischen Union ebenfalls eine Geschäftsbeziehung unterhält, in diesem Mitgliedstaat seinen Sitz hat.

Daher hier nochmal der Hinweis:

Für Insolvenzbedrohte Schuldner ist eine Typische Treuhand keine gute Lösung.
Da bedarf es intelligentere Lösungen, fragen Sie uns.
Eventuell ist auch die eigene Familientreuhand eine der intelligenten Lösungen

Treuhand
(Treugut), (Treuhänder, Treunehmer), (Treugeber).
Ausübung oder Verwaltung fremder Rechte (Treugut) durch eine Person (Treuhänder, Treunehmer) im eigenen Namen, aber in schuldrechtlicher Bindung gegenüber demjenigen, dem die Rechte an sich zustehen (Treugeber).
Das Treuhandverhältnis ist gesetzlich nicht geregelt.
Kennzeichnend für Treuhandverhältnisse ist, dass dem Treuhänder nach außen mehr Befugnisse übertragen werden, als er im Verhältnis zum Treugeber ausüben darf.
Die privatrechtliche Treuhand kann ausgestaltet sein als bloße Ermächtigungstreuhand, bei der dem Treuhänder das Treugut nicht übertragen, sondern nur die Befugnis eingeräumt wird, im eigenen Namen darüber zu verfügen.
Häufiger ist aber die Vollrechtstreuhand, bei der der Treuhänder nach außen das volle Recht am Treugut erwirbt, also Eigentümer der Sachen, Inhaber der Forderungen usw. wird.
Die Treuhand kann den Interessen des Treuhänders dienen (eigennützige Treuhand , so z. B. bei der Sicherungsübereignung) oder denen des Treugebers (fremdnützige Treuhand , Verwaltungstreuhand, z. B. Abtretung zum Inkasso).
Die Treuhand wird durch Rechtsgeschäft (Treuhandgeschäft, fiduziarisches Rechtsgeschäft) begründet; dem Treuhänder wird das Treugut mit der Abrede übertragen, wie, für wen und für welche Zwecke er es zu handhaben hat (Treuhandeigentum).
Fällt der Treuhänder in Konkurs, bestehen, je nachdem, ob es sich um eine eigen- oder um eine fremdnützige Treuhand handelt, besondere Rechte des Treugebers.



Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl.
Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Unternehmen haben und führen trotz Insolvenz

Viele Unternehmer glauben, dass ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens endet und stehen damit vor einer ungewissen Zukunft.

Zum Glück ist dies nicht immer der Fall!

Sie haben trozdem die Chance zum Neubeginn auch bei einer laufenden Insolvenz.

Hier die Möglichkeit mit Hilfe von nahen Verwandten oder Familienangehörigen.

Neugründung mit einer bulgarischen Gesellschaft, einer bulgarischen Europa GmbH

Kein Mindeststammkapital nötig. Die Gründung ist ab 1 Lev (ca. 50 Cent) möglich!

Falls Sie wenig Kapital aufbringen können – was meist ja in einer Insolvenz die Regel darstellt –, empfiehlt sich die Gründung einer preiswerten Auslandsgründung, der so genannten „bulgarischen Europa-GmbH“.

Die Gründungskosten sind äußerst gering und es wird kein Mindeststammkapital wie bei der deutschen GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) benötigt.

Schutz des Privatvermögens durch Haftungsbeschränkung

Die Rechtsform der bulgarischen Europa GmbH hat dieselben Eigenschaften, wie eine deutsche GmbH.

So besitzt sie wie die deutsche GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person) und ist haftungsbeschränkt, was zum Schutz Ihres Privatvermögens beiträgt.

Die Flucht in eine Brexit bedrohten Limited (Ltd.), ist schon seit Jahren nicht mehr lohnend.

Gewährleistung der laufenden Insolvenzsicherheit

Gesellschafter sollten Sie zunächst nicht sein, da der Gesellschaftsanteil sonst in die Insolvenzmasse fällt und der Insolvenzverwalter ein Mitspracherecht bekäme.

Als Gesellschafter bieten sich aber grundsätzlich die Ehefrau, Kinder oder Personen Ihres Vertrauens an, mit denen Sie aber gleichzeitig interne Regelungen treffen sollten.
Die Regeln dafür stellen wir als Lieferant einer passenden Neugründung einer bulgarischen Europa-GmbH zur Verfügung.

Geschäftsführer der neuen Unternehmergesellschaft können Sie selbst sein, so dass Sie nach außen hin als Unternehmer weiterhin auftreten können.

Die Gesellschafter bleiben dabei meist im Hintergrund.

Das normale Haftungsrisiko eines Gründers, hier eines Gesellschafters aus dem Familienkreis oder einer Vertrauensperson ist auf den Verlust des möglichen Stammkapitals beschränkt.

Also sehr überschaubar für einen helfenden zur Weiterführung eines Unternehmens.

Wie funktioniert die Haftungsbeschränkung der bulgarischen Europa GmbH?

Die Regelungen zur Haftungsbeschränkung sind genau wie im deutschen GmbH-Gesetz geregelt. 

Die Gesellschafter einer bulgarische (EOOD/OOD) Europa GmbH (also haftungsbeschränkt) sind zur Erbringung des Stammkapitals verpflichtet, das auf das Stammkapital eingezahlt werden muss.

Die Höhe der Stammeinlage der jeweiligen Gesellschafter wird vertraglich festgehalten.

Das Privatvermögen ist streng vom Gesellschaftsvermögen zu trennen, da der Gesellschafter mit seinem Privatvermögen grundsätzlich nicht zur Haftung herangezogen werden kann.

Dass die bulgarische Europa GmbH verschiedenste Möglichkeiten hat, um in Deutschland aktiv Geschäfte zu betreiben ist durch Gesetz der Niederlassungsfreiheit geregelt.

Das IBC Gründernetzwerk ist dazu ein erfahrener Partner um Sie geschäftsfähig zu halten.

IBC Gründerkanzlei bietet nicht nur professionelle Gesellschaftsgründungen, sondern auch über das externe Kanzlei Netzwerk, vom Firmendomizil über Office bis buchhalterische Dienstleistungen, alles was eine Startup Firma braucht. Alle angebotenen Leistungen unterliegen den jeweils aktuellen gültigen AGBs, der IBC Gründerkanzlei EOOD & ext. Partner. Informieren Sie sich stets darüber.