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Personal aus Bulgarien holen

WELCHE REGELN GELTEN FÜR PERSONAL AUS BULGARIEN

Es gibt nicht wenige Regelungen, wenn es darum geht Personal aus Bulgarien anzuwerben.

Die bulgarische Regierung hat jedoch einige bestehende Arbeitsregelungen vereinfacht.

Seit dem Jahr 2011 gelten für Bürger der EU vereinfachte Arbeitsregelungen,

die auch für Bulgaren seit dem Jahr 2013 in Kraft und gültig sind.

Diese Regelungen besagen folgendes:Seit 2013 dürfen Bulgaren ohne weiterer Arbeitserlaubnis in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen. Es gilt für alle die Arbeitnehmer die Freizügigkeit

Alle Formalitäten für Unternehmen und Arbeitnehmer fallen weg

Bulgaren haben freien Zugang zu allen Arbeitsmärkten der EU Mitgliedsstaaten.

Personal aus Bulgarien zu bekommen ist dadurch erheblich leichter geworden als noch vor ein paar Jahren.

Aber auch Firmen aus dem EU Ausland haben durch die vereinfachte Regel die Chance die Arbeitsmärkte besser und effizienter zu nutzen.

Wer also Personal aus Bulgarien einsetzen möchte, der kann diese bei der Arbeitsagentur finden
oder sich an eine Bulgarische Personalvermittlung speziell wenden.


Die Gründe Personal aus Bulgarien zu holen liegen auf der Hand.

Bulgarische Arbeitskräfte sind in Deutschland immer beliebter, vor allem bei Unternehmen die einen wahren Fachkräftemangel zu verzeichnen haben.

Doch warum stellen gerade deutsche Unternehmen gerne Personen aus Bulgarien ein.

Es gibt einige Vorteile, die Unternehmen seit geraumer Zeit intensiv zu nutzen wissen

Zum einem ist das Personal aus Bulgarien oftmals preiswerter.

Angestellte aus Bulgarien sind häufig mit 60% des üblichen Auslands Gehaltes zufrieden,
da tatsächlich nur der geltende Mindestlohn gezahlt wird.

Das schafft natürlich Einsparung bei den Lohnkosten.

Weitere Vorteile:
Ein Fachkräftemangel wird durch das Personal aus Bulgarien preiswert behoben.
Also Preiswertere Arbeitsleistung eingekauft.

Geringere Sozialabgaben

Auftragsspitzen lassen sich zeitweise durch Personal aus Bulgarien abfedern.

Unternehmen greifen aus ganz unterschiedlichen Gründen zu den Arbeitern aus Bulgarien.

Diese günstigen Voraussetzungen bedeuten aber auch dass sich die professionelle Arbeitsvermittlung in und aus Bulgarien in die EU Mitgliedsländer lohnen kann.

Das Modell Arbeitsvermittlung dürfte daher auch vom Standort Bulgarien aus weiteres Interesse bei Unternehmern aus Deutschland finden.

Aus diesem Grund hier nachfolgend eine Abhandlung aus dem Jahr 2012 aus dem Netzwerk Archiv

ANMELDUNG EINER PERSONALVERMITTLUNG IN BULGARIEN

Stand April 2012 mit Nachtrag in 2014

Anmeldung und Ausübung der Tätigkeit einer Personalvermittlung in Bulgarien.

Voraussetzungen und Anmeldeverfahren.

Die Ausübung der Tätigkeit zur Personalvermittlung in Bulgarien ist per Gesetz über die Förderung der Arbeitsaufnahme
(Kapitel VI Abr. 26, 27, 27a, 28, 29) und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen über die Anforderungen und Bestimmungen zur Ausübung der Personalvermittlung geregelt.

Die Arbeitsvermittlung umfasst die Gesamtheit von oder einzelne Vermittlungsleistungen und zwar:
Information und/oder Beratung von Arbeitssuchenden und Arbeitgebernpsychologische Unterstützung von Arbeitssuchenden

Beratung zur Weiterbildung von Erwachsenen

Beratung und Unterstützung der Arbeitsaufnahme, einschließlich an einem anderen Wohnort im Land oder in anderen Ländern.

Die Personalvermittlung agiert als Beauftragter in der Mitwirkung bei der Zusammenführung von Arbeitssuchenden und anbietenden Arbeitgebern von freien Arbeitsstellen, zur Begründung von Arbeitsverhältnissen.

Die Ausübung der Personalvermittlung bedarf einer erfolgreichen Anmeldung bei der bulgarischen Agentur für Beschäftigung.

In deren Folge der bulgarische Minister für Arbeit und Sozialpolitik oder eine von ihm ermächtigte Amtsperson dem Antragsteller, eine Anmeldebescheinigung für die Personalvermittlung ausstellt.

Die rechtswirksam im Register eingetragen werden muss.


Eine Liste aller Personalvermittler mit einer rechtlich gültigen Bescheinigung,
ist auf der Website der bulgarischen Agentur für Beschäftigung veröffentlicht und einsehbar.

Die Anmeldung der Personalvermittlung in Bulgarien kann von natürlichen und/oder juristischen Personen durchgeführt werden.

Gemäß dem bulgarischen Gesetz über die Förderung der Arbeitsaufnahme.

Also Personen, die gemäß bulgarischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats
,
oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder auch in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) zur Arbeitsvermittlung berechtigt sind und aktuell in der Republik Bulgarien ansässig sind.
Dazu zählen auch juristische Personen.

Das Anmeldeverfahren der Personalvermittlung für natürliche Personen oder Juristische,
die nach bulgarischem Recht angemeldet sind, beginnt mit der Einreichung des Anmeldeantrags.


Dazu müssen die Vermittlungsbewerber folgende Kriterien erfüllen:
Sie dürfen keine Verbindlichkeiten gegenüber dem bulgarischen Staat oder der Gemeinde im Sinne des Art. 162 Abs. 2 der Steuer- und Sozialversicherungsprozessordnung durch einen in Kraft getretenen und von der zuständigen Behörde erteilten Bußgeldbescheid haben, sofern keine Stundung oder Aufschub der Verbindlichkeiten gewährt worden ist, sowie keine Verbindlichkeiten aus Sozialversicherungsbeiträgen haben.
Eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung kann und wird von der Gemeinde und von der Nationalen Einnahmenagentur ausgestellt und ist zum Antrag beizufügen;

Sie dürfen keine Insolvenz angemeldet haben.

Sie dürfen sich nicht in Liquidation befinden;

Es dürfen keine administrativen Sanktionen für Verstöße gegen das Gesetz über die Förderung der Arbeitsaufnahme (Art. 81 Abs. 1 oder 2, Art. 28 Abs. 1 und 3 und Abs. 7 Ziff. 2 bestehen.
Wie fehlende Anmeldung in der Agentur für Beschäftigung oder Ausübung zur Personalvermittlung oder Verstoß gegen die Anforderungen zur Ausübung dieses Gewerbes.
Es dürfen keine Sanktionem wegen fehlender Vermittlungsvertrträge mit Arbeitssuchenden und Arbeitgebern bei direkter oder bei indirekter Leistung von Gebühren oder anderen Zahlungen seitens der Arbeitssuchenden oder eingestellten Personen für die letzten drei Jahre vor Antragsstellung auferlegt worden sein.

Für Vorstands- und/oder Aufsichtsratsmitgliedern der juristischen Personen gilt:

a) Ihnen dürfen keine Sanktionen für Verstöße gegen das Gesetz über die Förderung der Arbeitsaufnahme (Art. 81 Abs. 1 oder 2, Art. 28 Abs. 1 und 3 und Abs. 7 Ziff. 2) für die letzten drei Jahre vor Antragsstellung auferlegt worden sein;

b) Sie dürfen keine Vorstands- und/oder Aufsichtsratsmitglieder von Körperschaften gewesen, sein, denen Sanktionen für Verstöße gegen das Gesetz über die Förderung der Arbeitsaufnahme (Art. 81 Abs. 1 oder 2, Art. 28 Abs. 1 und 3 und Abs. 7 Ziff. 2) für die letzten drei Jahre vor Antragsstellung auferlegt worden sind.

Zu dem Anmeldeantrag müssen nach bulgarischem Recht die angemeldeten Personen folgende Unterlagen beizufügen:

Ablichtung der Bescheinigung der Eintragung oder der Einheitlichen Identifikationsnummer (EIK) gemäß Art. 23 vom Handelsregistergesetz;

Unbedenklichkeitsbescheinigung für Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat oder den Gemeinden im Sinne des Art. 162 Abs. 2 der Steuer- und Sozialversicherungsprozessordnung zum Tag des Einreichens des Antrags.

Die Identifikationsnummer der Eintragung im Register im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 vom Datenschutzgesetz, das von der Kommission für Datenschutz (KD) geführt wird.

Die Anmeldung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen bei der Kommission für Datenschutz,
erfolgt durch Ausfüllung von Formularen bezüglich der Person,
die zukünftig die personenbezogenen Daten laut Register bearbeiten werden.

Achtung: Die Bewerber für die Eintragung als für die Datenverarbeitung Verantwortlichen müssen bestimmte Auflagen des Datenschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung Nr. 1 vom 30. Januar 2013 über die Mindestanforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen und zulässige Art des Schutzes der personenbezogenen Daten erfüllen.

Es ist sehr wichtig, die Datenregister, die die Daten Verarbeiter zu pflegen bereit sind und die Art und Weise der Gewährleistung des Schutzes der personenbezogenen Daten genau zu überdenken:
Der Grund: die Sanktionen bei Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen können bis zu 100 Tausend BGN betragen.

Die Anmeldeformulare dürfen auf Papierträger oder elektronisch auf der Website ausgefüllt werden.

Für den letzteren Fall ist ein schriftlicher Bestätigungsnachweis, der auf der Website der Kommission online ausgefüllt wird, einzureichen.

Bei Übersendung per Post ist dieser notariell zu beglaubigen oder elektronisch zu signieren.

Das Verfahren nimmt nach dem Einreichen der erforderlichen Unterlagen 14 Tage in Anspruch.

Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, die richtig ausgefüllte Unterlagen eingereicht oder die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt haben, werden im Register der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und die von ihnen geführten Register für personenbezogenen Daten der KD unter einer Identifikationsnummer eingetragen.

Notariell beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse für mittlere Reife oder einen Hochschulabschluss der natürlichen Person,
oder des jeweiligen Vertreters der juristischen Person, der die Arbeitsvermittlung ausüben wird.

Entscheidung über die Zulassung bzw. Erteilung der Bescheinigung

Der amtierende bulgarische Minister für Arbeit und Sozialpolitik
oder eine von ihm ermächtigte Amtsperson entscheidet über den eingereichten Antrag sowie den Anlagen nach dem Eingang innerhalb einer Frist von 14 Tagen.

Sollte der Antrag und/oder seine Anlagen den Anforderungen nicht entsprechen, wird der Antragsteller über die festgestellten Unvollständigkeiten und/oder Ungenauigkeiten innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu ihrer Beseitigung schriftlich aufgefordert und informiert.

Der Minister für Arbeit und Sozialpolitik oder eine von ihm ermächtigte Amtsperson stellt nach nach vorliegen aller Voraussetzungen dann die Bescheinigung für die Anmeldung der Personalvermittlung aus.

Die Bescheinigung wird auf einem vorgegebenen Muster ausgestellt und im Register eingetragen.

Eintragungsvorgaben:

Gemäß Art. 11 Abs. 2 von der aktuellen gültigen Verordnung werden im Register folgende Daten eingetragen:

Die Registrierungsnummer;

Name der ausübenden Vermittlung;

Geschäftsanschrift;

Anschrift des Büros;

Name der Vertreters;

Gebiet und Art der Vermittlungsleistungen;

Weitere Hinweise und Kosten.

Die genehmigte Bescheinigung wird dann nach der Zahlung einer Gebühr gemäß dem geltenden Tarif des Ministerrats und unter Vorlage eines Überweisungsträgers ausgestellt.

Die Gebühr ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntmachung der erforderlichen Leistung an den Antragsteller zu leisten.

Laut dem Tarif der Gebühren, die für die Anmeldung einer Personalvermittlung gemäß dem Gesetz über die Förderung der Arbeitsaufnahmen erhoben werden, betrug die Gebühr für die Anmeldung einer Personalvermittlung in Bulgarien, einschließlich der Ausstellung der Anmeldebescheinigung, gelten 380,- BGN

Für die zusätzliche Anmeldung einer Personalvermittlung in anderen EU-Ländern inklusive für Seeleute,
einschließlich Ausstellung der Anmeldebescheinigung, gelten 670,- BGN

Das heißt, der Anmelder der seine Vermittlungsleistungen auf dem Hoheitsgebiet Bulgariens und in anderen EU- Ländern ausübt,
hat beide Gebühren zu entrichten, obwohl dafür nur eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wird.

2014 erfolgten nachtägliche Anpassung an andere EU-Mitgliedsstaaten:

Um die Anwendung der Rechtsvorschriften in Bulgarien an die in anderen EU-Mitgliedstaaten gültigen Rechtsvorschriften anzupassen,
wurden noch in 2014 einige Änderungen im Gesetz über die Förderung der Arbeitsaufnahme in Bulgarien verabschiedet.

Wobei die Anforderungen zur Anmeldung der Verträge mit ausländischen Arbeitgebern, die durch Vermittlungsagenturen geschlossen worden sind, komplett weggefallen sind.

Laut der Europäischen Kommission schränkt die Verpflichtung zur Anmeldung der Vermittlungsverträge mit ausländischen Arbeitgebern die Freiheit der Festlegung und des freien Anbietens von Dienstleistungen jedoch ein.

Einstellung des Vermittlunggeschäfts:

Laut Art. 14 der Verordnungen kann der Vermittler sein Vermittlungsgeschäft auf eigenem Wunsch jederzeit durch schriftliche Benachrichtigung, an die Agentur für Beschäftigung, einstellen.

Die Einstellung erfolgt dann offiziell durch Löschung aus dem Register und der Rückgabe der Anmeldebescheinigung an die Agentur für Beschäftigung, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Bekanntmachung.

Der Vermittler ist verpflichtet, die jenigen Arbeitgeber und Arbeitssuchenden, mit denen er noch laufende Verträge abgeschlossen hat,
über die Einstellung seiner Tätigkeit in Kenntnis zu setzen.

Diese oben beschriebene umfängliche Prozedere
macht einen sehr abschreckenden bürokratischen Eindruck.

Doch wie so oft wird nichts so heiß gegessen wie es gekocht wurde.

Wenn ein entsprechender Geschäftsbetrieb in einem EU-Mitgliedsstaat schon besteht ist mit einer entsprechenden Niederlassung in Bulgarien alles mit einem Erfahrenden bulgarischen Beistand nach Bulgarien zu 'outsourcen'.

Oder eine eigene Neugründung vornehmen.
Eine entsprechende Gesellschaft Gründen und nach Eintrag die entsprechenden Dokumente zur Antragstellung erstellen lassen, was für eine jungfräuliche Gesellschaft schnell und Kostengünstig zu erreichen ist.
Ein Kanzlei Netzwerk in Sofia steht für die einzelnen Schritte
mit Kompetenten Anwälten, Steuerberatern zur Verfügung.
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