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Rechte bei einer Inso- Ermittlung

Dieser Artikel ist ein Erfahrungsbericht eines im Ruhestand lebenden Firmen-Liquidator.

Was ist eine Strafakte?

Was ist eine Strafakte?

Die Strafakte, die richtiger Weise Ermittlungsakte heißt, wird entweder von der Polizei oder Staatsanwaltschaft angelegt. Darin werden alle Papiere abgeheftet, die während der Ermittlungen in einer zum Beispiel Insolvenz Strafsache also nach einer vorliegenden Straftat so zusammenkommen.

In aller Regel beginnt die Akte mit einer Strafanzeige oder dem Strafantrag, gefolgt von den sichergestellten Beweismitteln, den eventuellen Zeugenaussagen oder eines gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters oder des Insolvenz Sachverständigengutachtens, oder mit einer Gläubigeranzeige, Vermerken der Polizei oder Staatsanwaltschaft, usw.

 

Mögliche Insolvenz Ermittlung

Eine wirklich wirksame Verteidigung ist nur möglich,
wenn man als beschuldigter den zur Last gelegten Umstand kennt.
Deshalb ist es auch fatal sich ohne Kenntnis des Ermittlungstands zu möglichen Anschuldigungen oder Verdachtsvorwürfen zu äußern, auch und gerade dann nicht, wenn man sich keines Fehlverhaltens bewusst ist oder ohne Rechtsbeistand.
Erst die genaue Information über die Vorwürfe, wegen der gegen einen ermittelt wird, ermöglichen die Vorbereitung einer sach- und zielgerechten Verteidigung – je frühzeitiger desto besser.
Sämtliche Ergebnisse von zum Beispiel Insolvenzverschleppung und Strafermittlungen werden schriftlich in einer Ermittlungsakte bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft geführt.
Im Falle einer Anklage zu Gericht werden die in der Akte enthaltenen Informationen zur alleinigen Grundlage des gerichtlichen Verfahrens.
Wichtig: Außerhalb der Akte liegende Erkenntnisse sind im Verfahren vor Gericht irrelevant, soweit sie nicht förmlich in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Wem steht wärend der Ermittlung das Recht auf Akteneinsicht zu?
Das Recht auf eine vollständige Akteneinsicht steht allerdings leider nur dem verteidigenden Rechtsanwalt zu.
Dem Beschuldigten selbst kann und wird keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden. –
Wenn Beschuldigte keinen Verteidiger hat, können ihm allenfalls Abschriften aus den Akten erteilt werden, dies aber natürlich nur soweit dies aus Sicht eines zuständigen Gerichts erforderlich scheint.
Achtung: Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers umfasst dagegen sämtliche Verfahrensakten, Vernehmungsprotokolle, Gutachten, Video-, Bild– und Tonaufnahmen, Computerdateien, Bundeszentralregisterauszug sowie die schriftlichen Vermerke und Ermittlungsberichte zur Sache.
Diese Akten oder Akteneinsicht werden dem Verteidiger in der Regel in die Kanzlei gegeben oder von den Ermittlungsbehörden mitgegeben.
Achtung: Der Verteidiger wiederum darf für seinen Mandanten Kopien fertigen und sie diesem zur Verfügung stellen.
Vor Erhebung einer tatsächlichen zum Beispiel eine Anklage wegen Insolvenzverschleppung oder dem Erlass eines Strafbefehls muss dem Verteidiger zudem zwingend die Möglichkeit einer Stellungnahme zum bisherigen Ergebnis der Ermittlungen gegeben werden,
ansonsten wäre das Grundrecht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt.


Der Zeitpunkt einer möglichen Akteneinsicht im laufenden Ermitlungsverfahren.
Grundsätzlich ist gesetzlich geregelt das ab Kenntnis zum Beispiel eines Ermittlungsverfahrens das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gegeben.
Die ermittelnde Staatsanwaltschaft gewährt meist auch regelmäßig Akteneinsicht, sobald dies vom bevollmächtigten Anwalt beantragt wird.

Nur wenn die Akteneinsicht aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Aufklärung des Falles gefährden könnte, kann die Einsicht in die Akten oder bestimmte Aktenbestandteile vorerst versagt werden.
Das aber längstens bis zum Abschluss der Ermittlungen, also spätestens bis zur Entscheidung über die Erhebung einer Anklage.
Zur einer erfolgreichen Verteidigung sollte daher möglichst frühzeitig für eine Einsicht in die Akten gesorgt werden, um einerseits die mögliche Verteidigung optimal vorbereiten zu können und die Vorwürfe zu einer Insolvenzverschleppung rechtlich zu prüfen, aber auch um in geeigneten Fällen durch eine frühe Stellungnahme die Tatvorwürfe möglichst zu entkräften.
Beispielsweise auch durch Beantragung von Zeugen, Sachbeweise wie Bilanzen oder Sachverständigengutachten.

In vielen Fällen können die Insolvenz Tatvorwürfe bereits im vorgerichtlichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren soweit entkräftet werden, dass das Verfahren eingestellt oder eine außergerichtliche Beilegung oder mit einem Bußgeld erledigt wird.

Wird gegen den Beschuldigten eine Untersuchungshaft vollzogen,
oder sind die Ermittlungen abgeschlossen, steht dem Verteidiger in jedem Falle ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu.
Auch eine mögliche Gefährdung des Untersuchungshaft-zwecks rechtfertigt dann keine Einschränkung einer Akteneinsicht mehr!
Das bedeutet, dass sowohl bei Untersuchungs-Haft oder Einstellung des Verfahrens, als auch bei einer Anklage sowie vor der gerichtlichen Hauptverhandlung ist unbedingt Akteneinsicht zu gewähren.

Auch während einer gerichtlichen Hauptverhandlung müsste wiederholt eine Akteneinsicht gewährt werden, wenn ein besonderes Anwaltliches Interesse auf Akteneinsicht gerade zu dem Zeitpunkt besteht.

Nach einem rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens kann der Verteidiger auf Akteneinsicht begehren, wenn er dieses beispielsweise zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages oder für Anträge eines Bewährungsverfahrens benötigt.
Warum ist die möglichst frühzeitige Akteneinsicht so wichtig?
Nur durch Akteneinsicht kann ein beauftragter Verteidiger erfahren, was dem Beschuldigten in einem Insolvenz-Ermittlungsverfahren im Detail überhaupt vorgeworfen wird.

Denn in einer Ermittlungsakte werden sämtliche polizeiliche Ermittlungen protokolliert.

Alle aus Sicht der Staatsanwaltschaft das Insolvenz-Verfahren relevanten Informationen müssen ebenfalls zur Akte des Verfahrens genommen werden.
Das Führen von einer Geheimakte ist unzulässig.
Spätestens mit der vollständigen Anklage-Akte verfügt der Verteidiger damit über alle Informationen, welche die Staatsanwaltschaft zum Insolvenz-Verfahren gesammelt hat.
Die Verteidigung ist damit auf demselben Kenntnisstand wie der Staatsanwalt oder der spätere Richter.
Nur mit Kenntnis der dem Beschuldigten zur Last gelegten Beweismittel und Indizien ist eine sachgerechte mögliche Verteidigung überhaupt möglich.
Denn diesen Erkenntnissen kann eine Verteidigung durchaus erfolgversprechende mögliche weitere Ermittlungen veranlassen, sei es zum Beispiel durch die Benennung von Entlastungszeugen oder durch eigene Beweisanträge sowie mögliche eigene Ermittlungen.
In geeigneten Insolvenzfällen kann durchaus mit einer natürlich vorab mit dem Verteidiger abgestimmten eigenen Einlassung zur Sache, das tatsächliche Ermittlungsergebnis erfolgreich beeinflusst werden.
In Insolvenz Verfahren kann häufig ein Ermittlungsverfahren, auch durch eine umfassende schriftliche Stellungnahme des Verteidigers, zur Einstellung gebracht werden.
Ohne dass es zu einer Anklage oder zu einem Strafbefehl kommt.

Wenn die vorgeworfene Insolvenz Straftat dagegen begangen wurde und sich gerichtsfest nachweisen lässt,
kann umgekehrt ein frühes und umfassendes Geständnis zu erheblicher Strafmilderung und Kostenersparnissen führen oder meist mit einem Bußgeld erledigt werden.
Andererseits kann es auch sehr klug sein, sich zunächst schweigend zu verteidigen, also vorerst nicht weiter zur Insolvenzsache zu äußern, denn die Beweislast trägt die ermittelnde Staatsanwaltschaft und das Schweigen eines Beschuldigten darf nicht zu dessen Lasten gewertet werden.

Achtung: Einmal Gesagtes ist unwiderruflich in der Welt und Akte,
zum Reden dagegen nahezu nie zu spät so lange das Verfahren nicht abgeschlossen ist.
Zumindest bis nach Anklageerhebung ist ein Geständnis regelmäßig nicht weniger wert, als im Ermittlungsverfahren oder gar schon bei der Polizei ausgeplaudert.

Welche Strategie im Einzelfall eines Insolvenzverfahrens die richtige ist, kann erst nach Durchsicht der vorliegenden Ermittlungsakte geplant werden.
Wichtig die Strategie muss stets der aktuellen Aktenlage angepasst werden
Ein versierter Insolvenz-Anwalt wird nach Einsicht in die vollständigen Ermittlungsakten der ermittelden Staatsanwaltschaft und ausführlicher Besprechung mit dem Beschuldigten Mandanten prüfen, ob die vorhandenen Beweise überhaupt für eine Anklage oder gar Verurteilung ausreichen.
Oder nicht vielmehr in einem ordentlichen Gerichtsverfahren ein Freispruch möglich ist.

Nicht selten allerdings verfügt die ermittelnde zuständige Staatsanwaltschaft,
in sogenannten Grenzfällen gerade bei nicht verteidigten Beschuldigten, eine oft nachteilige Entscheidung Strafbefehl oder Anklage.
Das meist dann ohne sich vorher überhaupt intensiv mit dem Fall zu beschäftigen oder auseinanderzusetzen.

Aufgrund der Vorteile einer frühzeitigen Akteneinsicht ist es daher immer sinnvoll,
sofort nach Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen sich selber möglichst zeitnah einen Insolvenz erfahren Strafverteidiger zu beauftragen.
Ein erfahrener Insolvenz Strafverteidiger wird dann gemeinsam mit seinem Mandanten eine individuelle und erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie erarbeiten.
Dabei wird er auch insbesondere einschätzen können, welche Informationen aus der nicht selten sehr umfangreichen Akte gerade in Insolvenz-Verfahren, für den Mandanten gefährlich einzustufen sind. Selbst bei scheinbar übersichtlichen Insolvenz-Verfahrensgegenständen umfasst manchmal eine Ermittlungsakte schnell einmal mehrere hundert Seiten.

Oft sind listige Insolvenzverwalter die mit einer Anzeige das Ermittlungsverfahren ausgelöst haben
oder sind die Lieferanten von manchen Ermittlungsvorgängen, die für den juristischen Laien oft völlig unverständlich sind.

Andererseits kann der Mandant oft Hintergründe zu Zeugen, Geschäftsabläufen oder geschilderten Vorgängen beitragen, was für die Insolvenz Verteidigung sehr wichtig sein könnte.
Der Anwalt war ja schließlich nicht dabei.
Wenn der Insolvenz Akteninhalt auf bevorstehende oder bereits angeordnete Zwangsmaßnahmen gegen den Mandaten schließen lässt, wird der beauftragte Verteidiger seinem Mandanten das ebenfalls mitteilen.
Achtung er ist sogar dazu verpflichtet, seinem Mandanten alle zu Verteidigungszwecken relevanten Informationen mitzuteilen, welche er aus dem Aktenstudium erfahren hat.

Also sollte jeder Geschäftsführer der in eine Insolvenz gerät schon mal nach einen mit Insolvenzerfahrung geeigneten Anwalt zwecks möglicher Verteidigung Umschau halten.

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