www. IBC-Gruenderkanzlei.de

Startseite | Smartphone Navigation | Kontakt | Sonstiges | DSGVO | AGBs | Impressum

Hinweis zu folgenden Inhalten.
Hier einige Betrachtungen eines Ex Insolvenzverwalters und Ex Insolvenzberaters, obwohl beide seit 2005 und 2009 im Ruhestand, sind ihre Erfahrungen heute noch aussagekräftig.

Bitte beachten Sie beim Lesen das wir nicht in der Insolvenzberatung tätig sind, sondern uns ausschließlich mit der Gründung bulgarischer und spanischer Gesellschaften befassen.
Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen zum Thema Insolvenz nicht an uns, sondern an fachlich versierte Berater.

Da wir aber immer wieder im Zuge einer Neugründung Fragenkomplexe mitbekommen die eigentlich die Gründung an sich nicht betreffen, aber ab und zu den Gründungsprozess bis zur Klärung unterbrechen können, stellen wir im Klienten Interesse die vor einer oder während einer Gründung von externen Anwälten, Insolvenzberatern oder Verwaltern gemachten Informationen, in gekürzter Weise ein.

Die Texte dienen lediglich zu Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen auch auf europäischer Ebene berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden.

Kurz & Knackig

Hier einige Text Kurzfassungen zu Themen einer Insolvenz

Insolvenzantrag mit möglicher „Abweisung mangels Masse“

Besteht die Chance auf Abweisung mangels Masse, unbedingt zustimmen.
Die Abweisung mangels Masse bedeutet, dass dann keine Insolvenz eröffnet wird und es dann auch keinen Insolvenzverwalter gibt, der Sie in die Haftung nehmen könnte.
Die Abweisung mangels Masse erfolgt in der Regel, wenn die GmbH über weniger als ca.2.000,- 3.000,- € Barmittel verfügt.
Besteht eine Aussicht auf eine Abweisung mangels Masse, könnte das Geld noch verbraucht werden, auch wenn dies eigentlich untersagt ist.
Fazit: Eine Abweisung mangels Masse bedeutet den geringsten Ärger in einer Insolvenz.


Tipp: Arbeitnehmeranteile bezahlen
Bezahlen Sie unmittelbar vor der Insolvenz möglichst nichts und niemanden mehr. Auch keine Löhne. Denn als Geschäftsführer haften Sie für alle Geldabflüsse unmittelbar vor der Insolvenz, welche die spätere Insolvenzmasse schädigen. Die versucht ein Insolvenzverwalter meist zurückzuholen.
Bezahlen Sie allenfalls die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, weil dort das Nichtbezahlen unter Strafe steht.


Tipp: Gesellschafter Darlehen nicht zurückzahlen
Es bringt leider keine Vorteile kurz vor der Insolvenz Kredite der GmbH zurückzuzahlen, für den der Gesellschafter oder Geschäftsführer persönlich haftet.
Es bringt auch nichts, befreundete Lieferanten noch schnell zu bezahlen oder ein bestehendes Gesellschafterdarlehen zurückzuzahlen.
Sie geraten dadurch nur in Schwierigkeiten und der Insolvenzverwalter holt gerne diese Zahlungen später mittels Anfechtung zurück. Vielleicht wird das noch obendrein als Gläubiger Benachteiligung strafrechtlich verfolgt.


Wenn Betriebsschluss dann sollte auch der Boss gehen.
Realistisch betrachtet besteht für einen Geschäftsführer nach Insolvenzanmeldung kein Grund, auch nur einen Tag länger im Betrieb oder Unternehmen zu arbeiten oder anwesend zu sein. In der normalen Insolvenz wird der Insolvenzverwalter entweder alles abwickeln oder den Betrieb fortführen. Der bisherige Geschäftsführer oder auch Inhaber hat daraus keinen Nutzen.
Eine Rettung des Unternehmens im Interesse des Gesellschafters könnte nur mit dem Schutzschirm der Eigenverwaltung von Interesse sein.


Das Insolvenz-Gutachten
Eine vorläufige Insolvenz ist Grundlage dass ein Insolvenzverwalter das Unternehmens-Vermögen ermittelt und ein Gutachten darüber verfassen kann.
Die Erarbeitung eines Insolvenz- Gutachtens bedeuten viele Fragen und Nachforschungen sowie Nachweise. Dabei muss der verantwortliche Geschäftsführer dem bestellten Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen und Antworten liefern.
Er muss die Geschäfte dabei nicht für den Insolvenzverwalter weiterführen, aber ist umfassend zur Auskunft verpflichtet. Also nicht die Pflicht des Insolvenzverwalters zur vorläufigen Fortführung des Geschäftsbetriebs zu übernehmen.


Pflichten des Insolvenzverwalters zum Nachteil des Gesellschafters und Geschäftsführers
In einer vorläufigen Insolvenz muss der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter versuchen, den Geschäftsbetrieb fortzuführen.
Das ist so laut InsO Gesetz.
Der mögliche Verkauf eines noch laufenden und intakten Unternehmens bringt sehr viel mehr Geld ein, als ein Verkauf von Einzelteilen des Anlagevermögens oder der Betriebsausstattung ein.
Daher wird ein Insolvenzverwalter versuchen den Geschäftsführer einzubinden, leider sehr oft mit holen Versprechungen aber auch mit handfesten Drohungen. Der Insolvenzverwalter versucht in der Regel damit so den Geschäftsbetrieb in der vorläufigen Insolvenz erst einmal so gut wie möglich fortzuführen.
Vorsicht ist angebracht bei Versprechungen die eine eventuelle Durchriffhaftung des alten Geschäftsführers betreffen, denn der Insolvenzverwalter ist von Gesetz verpflichtet der möglichen Durchgriffshaftung nachzugehen.


Enteignung der Gesellschafter
Nachdem ein Insolvenzverwalter sein Insolvenzgutachten erstellt hat und der vorgegebene Insolvenzgeldzeitraum abgelaufen ist, wird das zuständige Insolvenz-Gericht ein Hauptverfahren eröffnen.
Durch die Eröffnung eines Hauptverfahrens finden eine endgültige Enteignung der GmbH-Gesellschafter und eine Entmündigung des Geschäftsführers statt. Spätestens ab diesen Augenblick gehen auch von Gesetzes wegen alle Verfügungsrechte auf den bestellten Insolvenzverwalter über.
So mancher Geschäftsführer lernt dann eine andere Seite des Insolvenzverwalters kennen.


Masseverwertung durch Verkauf
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wird der nun so allmächtig legimitierte Insolvenzverwalter weiterhin versuchen, das Unternehmen im „Sinne der Gläubiger“ bestmöglich zu verwerten.

Ein Idealfall wäre einen fremden Käufer, der das Unternehmen im Ganzen erwirbt.
Manche Insolvenzverwalter versuchen auch den Betrieb an ein vorhandenes Familienmitglied des enteigneten Unternehmers oder an das alte Management (Geschäftsführung) zu verkaufen.

Bemerkung von IBC; dazu werden sogenannte Auffanggesellschaft gegründet, manchmal schon in Vorplanung um Teile des Unternehmens zu kaufen. Manchmal auch um Altaufträge noch zu erfüllen.
IBC Bemerkung:
Auch der Begriff Management-Buy-out (MBO) bezeichnet eine Unternehmensübernahme.
Bei dem das alte Management die Mehrheit des Kapitals von den bisherigen Eigentümern erwirbt.
Sollte eine Belegschaft das Unternehmen übernehmen, wird dies oft als Employee-Buy-out bezeichnet.


Betriebsabgewickelt
Findet ein Insolvenzverwalter keinen Käufer für das gesamtunternehmen, stellt er den Geschäftsbetrieb endgültig ein und überlässt dann gern den Verkauf des Betriebsvermögens in Einzelteilen einem Verwerter.
Die bisherigen Gesellschafter oder Geschäftsführer spielen in diesem Stadium der Verwertung keine Rolle mehr.
Der bestellte Insolvenzverwalter wickelt nun das Unternehmen nach seinen Vorstellungen vollständig ab.
Dabei geratet oft wertvolles, nicht nur Autos oder Maschinen oder schlicht die ganze Betriebsausstattung zu Schleuderpreisen in Hände von Professionellen Verwertern.

Die verdienen dann oft an der Verwertung fast genauso viel, wie die Gläubiger des Unternehmens leider durch die Quote an ihren Forderungen verlieren.

Die Anfechtung und Haftung durch Insolvenzverwalter.

So mancher Gesellschafter, aber vor allem Geschäftsführer erleben oft eine böse Überraschung. Mancher Geschäftsführer der dem Insolvenzverwalter bei der Erforschung des Unternehmens geholfen hat, sieht sich plötzlich unter Haftungsansprüchen bedroht.
Denn die Insolvenzverwalter prüfen nun etwaige Haftungsansprüche gegen die alten Gesellschafter und insbesondere gegen die Geschäftsführer.

Der/die Gesellschafter haften maximal mit dem gezeichneten Stammkapital.
Können die/ der die Einzahlung des vollen Stammkapitals nicht nachweisen, müssen die/der den fehlenden Betrag nachzahlen.
Der Geschäftsführer wiederum muss nun sehr stichhaltig beweisen, dass er die Insolvenz fristgemäß beantragt hat.
Ansonsten haftet dieser gem. § 64 Abs. 2 GmbHG für alle Geldabflüsse seit der festgestellten Insolvenzreife.

Als fatale Eigentore erweisen sich da allzu vertraulichen Infos, der Geschäftsführer auf vage Versprechungen des Insolvenzverwalters hin.



Das Damoklesschwert über dem Unternehmen

Die Gläubigerversammlung ist eine Art Schöffengericht aller Gläubiger.

Mit dem Eintritt in das Hauptverfahren gehört das Unternehmen nicht mehr dem Unternehmer, sondern den Gläubigern die Forderungen angemeldet haben, diese können bestimmen, was mit dem Unternehmen geschehen soll.
Darüber stimmen die Gläubiger in der Gläubigerversammlung ab.
Das ist natürlich nur Theorie.
Denn meist erscheint leider da kein einziger Gläubiger.

Und das Fernbleiben von der Gläubigerversammlung gilt als Zustimmung zum Votum (Urteil) des Insolvenzverwalters.
Dadurch kann der nun machen war er für richtig hält.



Gläubiger Macht
Die Gläubiger sind sich ihrer Macht in einer laufenden Insolvenz nicht bewusst.
Erscheint beispielsweise bei einer Großen Pleite bei einer Gläubigerversammlung nur ein einziger Gläubiger mit einer kleinen Forderung, entscheidet dieser in der Versammlung über alles.

Er könnte den Insolvenzverwalter abwählen, die Fortführung oder Einstellung des Geschäftsbetriebes entscheiden, insbesondere die Art und Weise der Verwertung, und vieles mehr zum Schaden oder zum guten.
Dieses Desinteresse der Gläubiger könnte ein einzelner wohlwollender Gläubiger aus dem Umfeld des Unternehmens für die Fortführung des Unternehmens nutzen.
Er könnte super günstige Insolvenzpläne mit sehr geringer Quote durchsetzen, also Quoten die alle Gläubigern höchste Abschreibungen bescheren.



Insolvenzverwalter auf der Haftungssuche
Durchsucht der Insolvenzverwalter die Kontoauszüge und Geschäftspapiere.
Sucht er danach wo Geld einzusammeln ist.
Er prüft die mögliche Anfechtung und Haftungsansprüche.
Neben der Anfechtung prüft ein Insolvenzverwalter, ob er die Geschäftsführung und die Gesellschafter in Haftung nehmen könnte.
Ein Geschäftsführer haftet nahezu für alle Geldabflüsse aus dem Unternehmen, ab Eintritt der gesetzlichen Insolvenzreife.

Zusätzlich könnte der Geschäftsführer für Managementfehler und Geldentnahmen, auch Gehälter vor der Insolvenz haften.
Ein Geschäftsführer kann sich der persönlichen Haftung oder sogenannter Durchgriffshaftung, also deren daraus resultierenden Folgen, nur mittels attestierter Armut entziehen.



Folgen der Anfechtung

Die Anfechtung ist eine gefährliche Rechtsgrundlage.
Dabei geht das bestehende Recht von der Gleichbehandlung aller Gläubiger aus.
Das besagt, kein Gläubiger darf sich einen Vorteil verschaffen.
Wer beispielsweise Insider Wissen hat oder als nahestehender weiß oder aufgrund schleppender Zahlung und Mahnungen darauf schließen kann, dass das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten steckt, darf zum Beispiel von der GmbH kein Geld mehr annehmen.

Nimmt so handelnder Gläubiger dennoch Geld an, und kann ihm das Insider wissen nachgewiesen werden, muss er es später im Insolvenzfall zurückerstatten.
Die Anfechtung kann daher rücksichtsloses Geldeintreiben sinnlos machen.
So mancher Geschäftspartner mit Insider wissen, hat so eingetriebene Gelder rückerstatten müssen.

Beendigung einer GmbH-Insolvenz

Hat ein Insolvenzverwalter alle Anfechtungs- und Haftungsfragen gegen die verschiedensten Parteien, wie begünstigte Gläubiger, Gesellschafter, Geschäftsführer, ja auch Banken usw. geklärt, führt er zur Beitreibung so manchen zeitraubenden Prozessen durch. Manchmal werden mehr kosten verursacht als es den Gläubigern in der späteren Quote nutzen könnte.

Danach lässt so mancher Insolvenzverwalter die Akte oft über Jahre vor sich hindümpeln oder legt sie wegen anderer Vorgänge mal zur Seite.

Die Geschäftspapiere der Insolvenzgesellschaft lagert der Insolvenzverwalter möglicherweise kostenintensiv bei einem Dienstleister ein. Manchmal zwingt er den ehemaligen Geschäftsführer zur Abholung der umfangreichen Geschäftspapiere.

Schließlich und endlich erledigt der Insolvenzverwalter noch offene steuerliche Angelegenheiten.

Das Verfahren Insolvenz ist zu ende.

Das Unternehmen GmbH ist abgewickelt.
Der Insolvenzverwalter rechnet die Aufwendungen und seine Gebühren ab, bezahlt die Verfahrenskosten.

Ach so ja, sollte danach trotzdem noch Geld vorhanden sein,
erhalten auch die Gläubiger eine Quote.

Der ideale Zeitpunkt?

Für Klein oder Mittelständler denen schon lange Jahre das Wasser bis zum Halst reicht und nur noch für die Altlasten aus der Gründungszeit arbeitet und es doch nicht schaffen könnte Covid-19 der richtige Augenblick sein.

Bei geringem Überschuss ist eine Insolvenz meist “billiger” als die Rückzahlung der nie endenden Schulden.

Wenn die monatliche Schuldentilgung höher ist als das für ein kümmerliches privates Auskommen, das wo möglich schon seit Jahren.
Dann ist höchste Zeit zu handeln.

Die Entscheidung wann besser Insolvenz anzumelden ist sei so sagt er abhängig von vier Faktoren:

der aktuellen Liquidität des Unternehmens,
derzeitiges Anlagevermögen,
aufende Verbindlichkeiten (insbesondere aus Verschuldung)
und der voraussichtliche Ertragslage (Gewinn)
in den nächsten 5 Jahren.

Insolvenzantrag mit möglicher „Abweisung mangels Masse“

Besteht die Chance auf Abweisung mangels Masse, unbedingt zustimmen.
Die Abweisung mangels Masse bedeutet, dass dann keine Insolvenz eröffnet wird und es dann auch keinen Insolvenzverwalter gibt, der Sie in die Haftung nehmen könnte.
Die Abweisung mangels Masse erfolgt in der Regel, wenn die GmbH über weniger als ca.2.000,- 3.000,- € Barmittel verfügt.
Besteht eine Aussicht auf eine Abweisung mangels Masse, könnte das Geld noch verbraucht werden, auch wenn dies eigentlich untersagt ist.
Fazit: Eine Abweisung mangels Masse bedeutet den geringsten Ärger in einer Insolvenz.

Die zu erwartende Flut von Insolvenzanträgen die der Corona-Tsunami auslösen wird, wird die Insolvenzgerichte völlig auf Jahre überlasten und sie zwingen im Schnellverfahren zu bearbeiten.
Dienstleistungsunternehmen oder Unternehmen mit null Anlagevermögen, da oft nur geleast, sind in dieser Situation die ersten Antragsteller, die dann per Abweisung mangels Masse erledigt werden.
Insolvenzverwalter die keine Masse zum Verwalten vorfinden sind sowieso nicht interessiert, dann ein Verfahren zu verwalten das nur Arbeit bedeutet und nichts einbringt.
Auch die Staatsanwaltschaften können durch Überlastung schon seit Jahren nur für große und klare Fälle interessieren.

Fast könnte man meinen die Corona Krise ist die beste Chance und zugleich stärkstes und glaubhaftestes Alibi um eine Gesellschaft in die Insolvenz zu schicken.

Der passendste Augenblick eine marode Firma loszuwerden ist vermutlich jetzt.

IBC Gründerkanzlei bietet nicht nur professionelle Gesellschaftsgründungen, sondern auch über das externe Kanzlei Netzwerk, vom Firmendomizil über Office bis buchhalterische Dienstleistungen, alles was eine Startup Firma braucht. Alle angebotenen Leistungen unterliegen den jeweils aktuellen gültigen AGBs, der IBC Gründerkanzlei EOOD & ext. Partner. Informieren Sie sich stets darüber.