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Eine EU Auslandsgesellschaft & Co. KG, als attraktive und preiswerte Gestaltungsoption

Eine Auslandsgesellschaft & Co. KG ist eine attraktive gesellschaftsrechtliche europäische Option.
Durch die Einbeziehung einer ausländischen Rechtsform in eine deutsche KG, werden vorteilhaft zwei europäische Rechtsordnungen zu einer Anwendung verbunden.

Sollte die Auslandsgesellschaft & Co. KG noch populärer werden,
steigt auch das Interesse immer kleinerer Unternehmen
diese Gestaltungsoption zu wählen.

Die Auslandsgesellschaft & Co KG



Die Auslandsgesellschaft & Co KG ist daher eine interessante Alternative, bei welcher der Vollhafter (Komplementär) eine bulgarische Europa GmbH (EOOD) ist.
Im Gegensatz zur deutschen oder österreichischen GmbH & Co. KG ist somit nur ein geringer Kapitalbedarf bei der Gründung erforderlich, da kein Mindestkapital von EUR 25.000,-- in Deutschland benötigt wird.

Befürworter dieser Alternative schwärmen von der unbürokratischen, preiswerten und schnellen Gründungen einer solchen Bulgarischen Europa GmbH.
(als reine Komplementär Gesellschaft schon ab 1.399,-€)

Die Europäische Niederlassungsfreiheit garantiert diese Gründungsform einer Auslands GmbH & Co KG und der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung die Möglichkeit dazu geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind, ohne dass sie ein Mindestkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen.

Achtung: Auch eine einzelne Person kann eine solche Auslands GmbH & Co KG gründen,
da sie nach dem bulgarischen Recht, als Einzelpersonen eine EOOD/GmbH gründen dürfen und dann gleichzeitig auch der einzige Kommanditist in der deutschen KG sein dürfen.

Eine Komplementär Gesellschaft kann auch als Treuhand-Gesellschaft gegründet werden.
Dadurch kann der tatsächliche Komplementär der hinter der Komplementärgesellschaft steht anonymisiert werden.

Achtung:
Auch eine einzelne Person kann eine solche
Auslands GmbH & Co KG gründen,
da sie nach dem bulgarischen Recht, als Einzelpersonen eine EOOD/GmbH gründen dürfen und dann gleichzeitig auch noch der einzige Kommanditist in einer deutschen KG sein können.

So gesehen kann gesetzlich reglementiert also eine einzige
Person eine Auslands GmbH & Co KG in Deutschland gründen.

Rechtsgültigkeit der Auslands GmbH & Co KG

Die noch vor langen Jahren vergeblich geltend gemachten zahlreichen Einwände gegen die Auslandsgesellschaft & Co. KG. Beispielsweise wurde gerne vorgebracht die unzulässige Statutenvermischung durch die Geltung des ausländischen Rechts oder die erschwerte Feststellbarkeit der Kapitalausstattung sowie die weniger strengen Vorschriften der Kapitalaufbringung und Erhaltung mit den deutschen Rechtsformen unvereinbar seien.

Insbesondere die angeblich erschwerte Feststellbarkeit der Vertretungsberechtigung oder Schwierigkeiten bei der prozessualen Durchsetzung von Haftungsansprüchen.

Diese Einwände sind im Falle einer verwendeten Gesellschaftsform der Europäischen Gemeinschaft völlig abwegig und ausgeräumt.

Die Frage der Zulässigkeit des „Rechtform-Shoppings″ mittels einer Auslandsgesellschaft & Co. KG gilt bereits seit den EuGH-Urteilen Centros(Urteil vom 9. März 1999 – C-212/97), Überseering(Urteil vom 5. November 2002 – C-208/00) und Inspire Art (Urteil vom 30. September 2003 – C-167/01) als geklärt.

Die KG Rechtsform
Wegen der obigen Ausführungen und ständiger Interessenten zum Thema,
bringen wir hier einen Absatz über die deutsche Rechtsform einer KG,
die mit einer Gesellschaft, insbesondere mit einer bulgarischen Auslandsgesellschaft,
zu einer sehr interessanten "---- & Co KG" Option werden kann.

Was ist eine Kommanditgesellschaft?

Wenn zwei Personen sich mit einer guten und erfolgversprechenden Geschäftsidee selbstständig machen und gemeinsam ein Unternehmen gründen wollen, müssen sie sich erst einmal auf eine Rechtsform einigen.

Da immer noch eine Personengesellschaft in der Regel leichter zu gründen ist, als eine Kapitalgesellschaft, fällt oft die Entscheidung auf eine Kommanditgesellschaft, bei der ja keine Mindesteinlage und auch kein festes Kapital gesetzlich vorgeschrieben ist.

Doch die Frage ist dann: Was macht also die Kommanditgesellschaft (KG) aus, was versteht man überhaupt darunter?
Und welche Vor- sowie Nachteile ergeben sich aus der Rechtsform der KG für den eizelnen beteiligten einer KG.

Dieser Artikel fasst das kurz und knapp zusammen.

Bedeutung und Herkunft

Bei einer Kommanditgesellschaft, kurz KG, schließen sich also mindestens zwei Personen zusammen, um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben.

Die KG gehört zur Gruppe der Personengesellschaften und kann von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden.

Das besondere an der Rechtsform KG, die ja praktisch eine Art Sonderform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) darstellt und grundsätzlichen denselben Gesetzen unterliegt, sind die gravierend unterschiedlichen Regelungen ihrer Gesellschafter hinsichtlich der Haftung.

Zwei Gesellschafter mit unterschiedlicher Haftung

Der Kommanditist Der Komplementär
Ein Kommanditist bringt bei der Gründung in der KG einen bestimmten Geldbetrag, die sogenannte Kommanditeinlage aus seinem persönlichen Vermögen mit ein.

Die Höhe der Einlage ist gesetzlich nicht geregelt und kann ganz individuell und in Absprache mit den anderen KG Gesellschaftern ausgehandelt und festgelegt werden.

Wichtig: im Fall einer Insolvenz der KG haftet der Kommanditist lediglich in Höhe seiner eingebrachten Einlage, sodass sein Privatvermögen der KG Insolvenz unangetastet bleibt.

Somit ist der Kommanditist rechtlich voll haftungsbeschränkt.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er die Einlage bis zu diesem Zeitpunkt vollständig erbracht hat.

Diese Einlage kann übrigens auch sowohl aus Geld oder Sachwerten bestehen.

Also genau dadurch unterscheidet sich die Kommanditgesellschaft von einer Offenen Handelsgesellschaft, bei der nach § 128 HGB „die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haften“ müssen.


Fazit: ein Kommanditist ist bis auf die Höhe seiner Einlage Haftungsbeschränkt!
Neben dem Kommanditisten muss eine KG jedoch auch einen Komplementär als Gesellschafter haben.

Dieser allerdings haftet uneingeschränkt gegenüber Gläubigern, also mit dem gesamten Gesellschafts- und im Notfall einer Insolvenz auch mit seinem Privatvermögen.

Als Komplementär (gilt auch für Kommanditisten) kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person (also GmbH/AG und auch eine Auslandsgesellschaft) in die Kommanditgesellschaft eintreten.

Beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), sodass die ursprüngliche KG zu einer GmbH & Co. KG werden würde.

Mit der dann auch im Falle einer Insolvenz eine Haftung zu begrenzen wäre.

Fazit:

eine natürliche Person als Komplementär ist vollhaftend.

Eine Juristische Person (GmbH/AG oder Auslandsgesellschaft) wäre haftungsbeschränkt.

Eine Bulgarische Komplementär-Gesellschaft zum Beispiel mit bis unter 100 BGN (50,-€) zu beschränken.
   
Wichtiger Hinweis
Fungiert also eine GmbH/AG oder Auslandsgesellschaft paktischer Weise eine bulgarische Europa GmbH als Komplementär einer KG, lässt sich auf diese Weise auch eine Haftungsbeschränkung des Komplementärs erreichen.
Denn die Haftung des Komplementärs wird dann auf das Gesellschaftsvermögen der Komplementär-Gesellschaft begrenzt.

Geschäftsführung/Vertretung der KG

Wie bei jeder KG ist auch bei der GmbH & Co. KG nur der persönlich haftende Gesellschafter (also die Komplementär-GmbH auch die Auslands Komplementär Gesellschaft) zur Geschäftsführung befugt (§ 164 HGB).

Somit ist der Geschäftsführer der GmbH oder Auslandsgesellschaft mittelbar auch Geschäftsführer der KG.

Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen;
er kann lediglich bei außergewöhnlichen Geschäften sein Widerspruchsrecht ausüben (§ 164 Satz 1 HGB).

Die Komplementär-GmbH oder Auslands Komplementär Gesellschaft ist auch die alleinige organschaftliche Vertreterin der deutschen ---- & Co. KG, da die Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen sind (§ 170 HGB).

Ihnen (und auch gesellschaftsfremden Dritten) kann jedoch eine Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden.

Die Rechtsgrundlagen sind dieselben wie bei der KG.

Die --- & Co. KG mit Verwaltungssitz im EG-Ausland

Die ausländische Kapitalgesellschaft und Co. KG mit Verwaltungssitz im EG-Ausland

Die ausländische Kapitalgesellschaft & Co. KG ist weiter auf dem Vormarsch.

Besonderer Beliebtheit erfreute sich die englische Ltd. & Co. KG, ist jedoch auf Grund des Brexit völlig als Option fast unbrauchbar oder ungeeignet für Neugründungen zum jetzigen Zeitpunkt zu vermeiden. Zumal sich andere Auslandsgesellschaften viel näher an dem deutschen GmbH Model orientieren. Aus dem sogenannten bulgarischem Steuerparadies kommen derzeit die preiswerten und auf ein Minimum Hartungs zu begrenzenden Gesellschaften.

Wenn es sein muss auf die bekannte geringe Höhe von 1 £ der englischen Ltd.

Der Wahl ausländischer Kapitalgesellschaften als Komplementär liegen häufig steuerrechtliche Motive zugrunde.

Über die ausländische Komplementärgesellschaft, die nicht nur ihren satzungsmäßigen, sondern meisten auch ihren effektiven Verwaltungssitz im EG-Ausland bzw. im übrigen EWR-Bereich für den ebenfalls die Vorgaben der EG-Niederlassungsfreiheit gelten, nimmt, soll eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland vermieden werden.

Die Geschäftsführung einer ausländischen Kapitalgesellschaft & Co. KG erfolgt daher in diesen Fällen allein aus dem Ausland.

In Deutschland hat die Komplementärgesellschaft häufig und öfter keine Betriebsstätte.

Für Gläubiger, Banken und Behörden stellt sich in der Praxis jedoch oft ein Problem,
wenn sich die Auslands & Co KG auflöst.
Was ja besonders leicht durch entsprechende Prozedere möglich ist.


Vertretungsrechte

A) Geschäftsführung (Innenverhältnis)
Die Befugnis zur Geschäftsführung bestimmt sich in erster Linie nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag, vgl. § 163 HGB. Damit kann von den folgenden gesetzlichen Regelungen vollständig oder teilweise abgewichen werden.

B) Ist dort die Geschäftsführung nicht geregelt, so sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen, vgl. § 164 HGB. Weiter können sie einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, außer wenn die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht.

Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch vereinbart werden, dass ein Kommanditist zur Geschäftsführung berechtigt ist.

Der Umfang der Geschäftsführung erstreckt sich jedoch nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des jeweiligen Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Bei allen anderen ist erst ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter einzuholen vgl. §§ 116 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB.

C) Vertretung (Außenverhältnis)
Die KG wird nur von den Komplementären vertreten. Die Kommanditisten sind zwingend von der Vertretung ausgeschlossen, vgl. § 170 HGB.
Kommanditisten können jedoch durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen Komplementär namens der Gesellschaft Vollmacht jeder Art für die Gesellschaft erhalten.

So kann zum Beispiel die Geschäftsleitung der Auslangs-Komplementär Gesellschaft ausschließlich aus dem Ausland agieren und die Vertretung der Deutschen Inlands --- & Co.KG nach Deutschland delegieren. Steuerlich zu beachten.

Mögliche Variante

Eine Auslands Treuhand/Interims Gesellschaft könnte so auch als Komplementär Gesellschaft einer deutschen KG beitreten oder diese mit einem Interessierten eine ----- & Co KG gründen.
So könnte eine KG Haftungs- und Steuerbegünstig geführt werden.

KG Auflösung

Sollten die Gesellschafter einer EOOD & Co KG aus welchen Grund auch immer die Auflösung der EOOD & Co KG zum Beispiel in Deutschland beabsichtigen,
genügt zum Beispiel ein einfacher Auflösungs- Gesellschafterbeschluss und die EOOD & Co KG wird aus dem deutschen Register in kurzer Zeit gelöscht.
Der Komplementär (in diesem Falle die EOOD) übernimmt dann in der Regel von Bulgarien aus die restlichen Abwicklungen.

Ansprüche der EOOD & Co KG können somit auf den Komplementär (also EOOD) übergehen.

Ansprüche gegen die EOOD & Co KG werden jedoch auch den Komplementär (EOOD) als Vollhafter (mit max. 2.500,-€ oder weniger) treffen.

Über diese Vor oder Nachteile sollten Sie sich unbedingt fachlichen Rat eines Anwaltes einholen.

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